Hilfe
Hilfe zur Anwendung
Hilfetext für die rechtlichen Arbeitsanweisungen und Gesetzestexte der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung, sowie der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
1. Allgemeines
Sie nutzen die Publikation der Rechtlichen Arbeitsanweisungen (RAA) der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung sowie der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Dieses Informationsangebot enthält neben den RAA auch eine umfangreiche Gesetzessammlung. Sie haben damit die Möglichkeit, in die Grundlagen der Rechtsanwendung der beteiligten Rentenversicherungsträger Einsicht zu nehmen.
Die RAA und Gesetzestexte werden arbeitsteilig erstellt. Zielgruppe sind dabei die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der beteiligten Rentenversicherungsträger. Die RAA dienen in erster Linie der einheitlichen Rechtsanwendung und sind unter Anwendung strenger Qualitätsstandards für die Praxis der Rentenversicherungsträger verfasst worden. Sollten sie ausnahmsweise nicht jeglichen Qualitätsansprüchen genügen, bitten wir um Ihr Verständnis.
Ein Hinweis in diesem Zusammenhang: Die verschiedenen Bücher des Sozialgesetzbuches werden in der Literatur in der Regel mit römischen Ziffern bezeichnet (also SGB VI für das Sechste Buch - Gesetzliche Rentenversicherung -). Aus technischen Gründen war es erforderlich, in den RAA bzw. den Gesetzestexten die arabische Schreibweise zu verwenden (also SGB 6).
2. Eingangsseite
Sie erreichen unser Informationsangebot im Internet jeweils über die Eingangsseiten der beteiligten Rentenversicherungsträger.
Der Zugang zu den bereitstehenden Informationen erfolgt getrennt nach RAA und Gesetzestexten. Standardmäßig ist der Zugang zu den RAA eingerichtet. Sofern Sie sich Gesetzestexte anzeigen lassen möchten, nutzen Sie den entsprechenden Link in der Menüsteuerung.
2.1 Navigationsverzeichnis
Die Seite für die RAA bzw. die Gesetzestexte enthält jeweils auf der linken Seite das Navigationsverzeichnis. Es ist unterteilt in vier Themenbereiche. Diese Themenbereiche untergliedern sich hier jeweils nach den hier dargestellten Gesetzen, Verordnungen o. ä. (z. B. SGB 1, 2, 4 ...). Sofern die Vorschrift bekannt ist, kann über dieses Navigationsver-zeichnis die entsprechende RAA oder der entsprechende Gesetzestext gefunden werden.
Um die Suche übersichtlicher zu gestalten, haben wir die jeweiligen Rechtsquellen überdies in verschiedene Ebenen (z. B. zunächst Kapitel, dann Abschnitte und zuletzt einzelne Vorschriften) eingeteilt.
Haben Sie die von Ihnen gesuchte Information nicht gefunden oder wollen Sie sich einen Überblick zu einem bestimmten Thema verschaffen? Dann ist unser Suchdienst das Richtige für Sie. In vereinfachter oder erweiterter Form können Sie über den Volltext aller gespeicherten Texte nach bestimmten Begriffen suchen lassen. Das Suchergebnis enthält sortiert nach Häufigkeit alle Treffer, die den von Ihnen vorgegebenen Begriff enthalten. Nach dem Sie die gewünschte Information gefunden haben, kann die Arbeitsanweisung/der Gesetzestext per Mausklick ausgewählt werden.
2.2 Menüsteuerung
Die Eingangsseite sowie alle nachfolgenden Seiten enthalten im oberen Bereich immer eine Menüsteuerung.
Dort können Sie jederzeit auf die Eingangsseite zurückspringen. Sie können aber auch diesen Hilfetext abrufen, das Impressum einsehen oder das Abkürzungsverzeichnis nutzen.
3. Rechtliche Arbeitsanweisungen (RAA)
Nach dem Aufruf einer RAA werden Ihnen zunächst das letzte Änderungsdatum der Arbeitsanweisung sowie die zugrundeliegende Gesetzesfassung angezeigt.
Im Inhalt können Sie durch ein anklicken der jeweiligen Überschrift die gewünschte Textpassage erreichen.
Das Dokument enthält in der Regel unter:
- R0 das Inhaltsverzeichnis
- R1 einen allgemeinen Überblick über die Vorschrift,
- R1.1 eine Darstellung der Rechtsentwicklung der Vorschrift und unter
- R1.2 eine Darstellung ergänzender/korrespondierender Normen (bei Dokumenten jüngeren Änderungsdatums).
Innerhalb der Arbeitsanweisung lassen die Verweise "Nächster Abschnitt" bzw. "Vorheriger Abschnitt" ein blättern von Abschnitt zu Abschnitt zu.
Sollten Sie den Gesetzestext benötigen, wechselt der Verweis " >> zum Gesetzestext (neues Fenster)" auf eine neue Seite mit dem entsprechenden Gesetzestext. Das bisherige geöffnete Fenster bleibt dabei geöffnet. Weitere Einzelheiten zum Gebrauch von Verweisen können Sie der Ziffer 5 entnehmen.
4. Gesetzestexte
Nach Aufruf des Gesetzestextes zu einer Vorschrift erhalten Sie zunächst das Verkündungsdatum der aktuellen Gesetzesfassung im Bundesgesetzblatt sowie den Gesetzesstand mit dem Datum, an dem die aktuelle Fassung in Kraft getreten ist.
Im Inhalt werden die Gültigkeitszeiträume der Vorschrift in der jetzigen und einer früheren Fassung angezeigt.
Die Gültigkeitszeiträume werden in absteigender Reihenfolge dargestellt.
Für die Auswahl der jeweiligen Fassung genügt ein Mausklick auf den jeweiligen Gültigkeitszeitraum.
Für jeden Zeitraum sind nach dem Gesetzestext auch die jeweilige Änderung zur vorhergehenden Fassung farblich abgesetzt dargestellt. Die korrespondierenden Arbeitsanweisungen können über Verweise (siehe Ziffer 5) erreicht werden, die auf der ersten Ebene ("G1") dem Gesetzestext angefügt sind.
Die Navigation verfügt über dieselben Funktionen wie die Seiten zu den RAA.
5. Verweise
Innerhalb einer Arbeitsanweisung/Gesetzestexte werden Verweise verwendet, um auf andere Textstellen/Quellen zugreifen zu können. Sie sind an dem Kürzel ?>>? erkennbar. Die Darstel-lung des Zieles erfolgt standardmäßig im selben Windows-Fenster. Falls Sie den Inhalt des geöffneten Fensters erhalten wollen, öffnen Sie den Verweis jeweils in einem neuen Fenster (Kontextmenü Ihres Browsers: rechte Maustaste -> In neuem Fenster öffnen).
Folgende Verweise werden verwendet:
- Es wird allgemein auf den Inhalt der RAA / Gesetzestext verwiesen. Bsp.: >> [SGB 6 § 6 R0] = Hinweis auf die RAA zu § 6 SGB 6 Bsp.: >> [SGB 6 § 6 G0] = Hinweis auf den Gesetzestext zu § 6 SGB 6
- Aus dem Inhaltsverzeichnis kann auf die einzelnen Abschnitte einer Arbeitsanweisung/einen bestimmten Geltungszeitraum eines Gesetzes verwiesen werden. Bsp.: >> [SGB 6 § 6 R3.1] = Hinweis auf die RAA zu § 6 SGB 6, Ziffer R3.1 Bsp.: >> [SGB 6 § 6 G2] = Hinweis auf Fassung des § 6 SGB 6 in der Zeit vom 01.01.2003 bis zum 31.12.2004
- Innerhalb einer Arbeitsanweisung kann auf Abschnitte dieser oder auf Abschnitte anderer Arbeitsanweisung gesprungen werden (">>").
Die RAA/Gesetzestexte enthalten zudem Quellenangaben, die auf das Informationssystem der Rentenversicherung (ISRV) verweisen (">> [ISRV: ...").
Die verwendeten Verweise haben folgende Bedeutung:
- >> [ISRV:RE:B 12 RJ 4/98 R] = Hinweis auf die Rechtsprechung; hier BSG-Urteil, Az.: B 12 RJ 4/98
- >> [ISRV:NI:FAVR 3/97 5] = Hinweis auf eine Niederschrift, Gremium, Sitzungsnummer, Tagesordnungspunkt
- >> [ISRV:RS:12.12.1997 60-12-40-00] = Hinweis auf Rundschreiben der Rentenversicherung, Datum, Aktenzeichen
- >> [ISRV:AF:SGB 6 § 20 AFNR 6] = Hinweis auf Auslegungsfrage, Bezugsnorm, Auslegungsfragenummer
Diese Verweisangaben können allerdings nur Ihrer Information dienen. Für den Zugriff auf das ISRV ist eine gesonderte Zugriffsberechtigung erforderlich, die nur an die Mitarbeiterin-nen/Mitarbeiter der Grundsatzbereiche der beteiligten Träger vergeben wurde.
6. Druck von Dokumenten
Neben der elektronischen Fassung stehen alle Texte auch in einer Druckversion zur Verfügung. Die Dokumente werden im PDF-Format dargestellt.
7. Abkürzungen
Ein Verzeichnis der verwandten Abkürzungen enthält der Menüpunkt über den Verweis Abkürzungen.
8. Ansprechpartner
Sollten Sie Fragen oder Anregungen haben oder technische Hilfe benötigen, stehen wir gern zur Verfügung. Bitte senden Sie dazu eine E-Mail (unter Menüpunkt Kontakt). Wir werden uns dann mit Ihnen in Verbindung setzen - gern auch telefonisch.
Download des Hilfetextes [PDF, 316 KB]
Deutsche Rentenversicherung
03.03.2009